Dolmetscher beim Standesamt: Eheschließung mit arabischsprachigem Partner
Wenn einer der Partner nicht ausreichend Deutsch versteht, zieht das Standesamt in Österreich in der Regel eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. Das betrifft nicht erst die Trauung, sondern schon die Anmeldung der Eheschließung. Dieser Artikel erklärt, wann ein Dolmetscher nötig ist, wer dolmetschen darf, welche arabischen Urkunden übersetzt und überbeglaubigt sein müssen und wie der Termin selbst abläuft.
In diesem Artikel
- •Wann das Standesamt einen Dolmetscher verlangt
- •Wer beim Standesamt dolmetschen darf
- •Welche Dokumente übersetzt sein müssen
- •Apostille oder Legalisation für arabische Urkunden
- •Ablauf am Tag der Trauung
- •Religiöse Eheverträge aus arabischen Ländern
Wann das Standesamt einen Dolmetscher verlangt
Die Eheschließung ist eine rechtsverbindliche Erklärung. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte muss sicher sein, dass beide Partner verstehen, was sie erklären: den Ehewillen, die Belehrung über die Wirkungen der Ehe und die Entscheidung zur Namensführung. Kann ein Partner dem Gespräch auf Deutsch nicht verlässlich folgen, wird in der Regel eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das gilt für zwei Termine: die Ermittlung der Ehefähigkeit, also die sogenannte Anmeldung der Eheschließung, und die Trauung selbst.
Wie gut Deutsch sein muss, entscheidet das Standesamt im Gespräch. Alltagsdeutsch reicht häufig nicht, weil bei der Anmeldung nach Vorehen, Kindern, Staatsangehörigkeit und Namensführung gefragt wird und die Antworten protokolliert werden. Wer unsicher ist, fragt am besten vor dem ersten Termin beim zuständigen Standesamt nach, ob ein Dolmetscher gewünscht ist. Das erspart einen vertagten Termin.
- Anmeldung der Eheschließung: Fragen zu Identität, Familienstand, Vorehen und Kindern
- Trauung: Belehrung, Frage nach dem Ehewillen, Erklärung zur Namensführung, Unterschriften
- Nachträgliche Erklärungen, etwa zur Namensbestimmung oder zur Vaterschaftsanerkennung
Wer beim Standesamt dolmetschen darf
Das Standesamt möchte eine Person, die sprachlich qualifiziert, unabhängig und an der Ehe nicht beteiligt ist. Verwandte, Freundinnen und Freunde oder der andere Partner werden in der Regel nicht akzeptiert, auch wenn sie beide Sprachen sprechen. Sie haben ein eigenes Interesse am Ergebnis, und genau das soll ausgeschlossen werden.
Manche Standesämter verlangen ausdrücklich eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder einen ebensolchen Dolmetscher, andere akzeptieren jede fachlich qualifizierte, unbeteiligte Person mit Ausweis. Die Praxis unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde, teilweise sogar zwischen einzelnen Standesämtern in derselben Stadt. Fragen Sie deshalb vorab, was genau verlangt wird und ob ein Nachweis der Qualifikation mitzubringen ist.
Inhaltlich muss der Dolmetscher alles wiedergeben, was gesprochen wird, in beide Richtungen, vollständig und ohne Zusammenfassungen. Bei der Anmeldung sind das die Fragen der Beamtin und die Antworten des Partners, bei der Trauung die Belehrung und die Frage nach dem Ehewillen. Häufig unterschreibt der Dolmetscher die Niederschrift mit und bestätigt damit, richtig gedolmetscht zu haben. Er sollte deshalb die Begriffe des Personenstandsrechts kennen: Ehefähigkeit, Ehehindernis, Namensbestimmung, Doppelname. Ebenso wichtig ist der Dialekt: Ihr Partner sollte in seiner eigenen Sprachvariante verstanden werden, ob Levantinisch, Ägyptisch, Irakisch oder Golfarabisch.
Welche Dokumente übersetzt sein müssen
Für die Ermittlung der Ehefähigkeit prüft das Standesamt Identität, Geburt und Familienstand beider Partner. Fremdsprachige Urkunden müssen in der Regel beglaubigt übersetzt vorgelegt werden. Die Übersetzungen werden von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerinnen und Übersetzern angefertigt und mit Stempel, Unterschrift und Beglaubigungsformel versehen. Übersetzt werden dabei alle Teile der Urkunde, auch Stempel, Vermerke und Rückseiten.
Typischerweise verlangt das Standesamt von einem arabischsprachigen Partner diese Unterlagen:
- Reisepass, meist die Datenseite, manchmal alle beschriebenen Seiten
- Geburtsurkunde, in vielen arabischen Staaten als Auszug aus dem Zivilregister
- Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaats, sofern dieser ein solches ausstellt
- Ledigkeitsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung als Ersatz oder Ergänzung
- Scheidungsurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bei einer Vorehe
- Sterbeurkunde des früheren Ehepartners bei Verwitwung
- Meldebestätigung und Nachweis der Staatsangehörigkeit, falls nicht aus dem Pass ersichtlich
Apostille oder Legalisation für arabische Urkunden
Eine Übersetzung bestätigt den Inhalt, nicht die Echtheit einer Urkunde. Das Standesamt muss aber sicher sein, dass die Geburtsurkunde oder die Ledigkeitsbescheinigung wirklich von der zuständigen Stelle ausgestellt wurde. Deshalb wird für Urkunden aus arabischen Staaten in der Regel eine Überbeglaubigung verlangt, bevor sie in Österreich verwendet werden können.
Welche Form das ist, hängt vom Ausstellungsstaat ab. Einige arabische Staaten sind dem Haager Apostille-Übereinkommen beigetreten, darunter Oman, Bahrain, Marokko, Tunesien und Saudi-Arabien. Dort genügt in der Regel eine Apostille der zuständigen Behörde im Ausstellungsstaat. Für Urkunden aus Syrien, dem Irak, Ägypten, Jordanien oder dem Libanon gilt üblicherweise die Legalisation: zuerst die Beglaubigung durch das Außenministerium des Ausstellungsstaats, danach die Beglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde.
Die Reihenfolge ist wichtig. Lassen Sie das Original zuerst überbeglaubigen und erst danach übersetzen. So kann die Übersetzung auch die Apostille oder die Legalisationsstempel erfassen, und Sie müssen nicht zweimal übersetzen lassen. Ob in Ihrem Fall überhaupt eine Überbeglaubigung nötig ist, erfahren Sie beim Standesamt, das Ihre Eheschließung durchführt.
Ablauf am Tag der Trauung
Vor dem Termin braucht der Dolmetscher nur wenige Informationen: Namen der Partner, Ort und Uhrzeit, ob eine Ansprache der Standesbeamtin geplant ist und ob Gäste ebenfalls eine Übersetzung wünschen. Am Tag selbst kommt der Dolmetscher einige Minuten vor Beginn, weist sich aus und stellt sich der Standesbeamtin vor. Diese prüft in der Regel die Identität und vermerkt den Dolmetscher in der Niederschrift.
Gedolmetscht wird konsekutiv, also Satz für Satz nach der Standesbeamtin. Eine längere Ansprache kann auf Wunsch geflüstert und gleichzeitig übersetzt werden, damit die Zeremonie nicht doppelt so lang dauert. Die Frage nach dem Ehewillen und die Antwort werden wörtlich wiedergegeben. Anschließend werden die Niederschrift und je nach Standesamt weitere Erklärungen unterschrieben, meist auch vom Dolmetscher. Rechnen Sie insgesamt mit etwa einer halben Stunde.
Ein Punkt, den viele Paare vergessen: Der Dolmetscher ist für den Partner da, nicht für die Hochzeitsgesellschaft. Wenn Angehörige aus dem Ausland die Ansprache mitverfolgen sollen, sprechen Sie das vorher an. Das ist möglich, ändert aber die Arbeitsweise und manchmal auch die Sitzordnung.
Religiöse Eheverträge aus arabischen Ländern
In vielen arabischen Staaten wird die Ehe zunächst religiös geschlossen, vor einem Scharia-Gericht, einem Ma'zun oder einer Kirche, und danach staatlich registriert. Der religiöse Ehevertrag enthält Angaben, die es in österreichischen Urkunden nicht gibt: die Brautgabe, aufgeteilt in einen sofort fälligen und einen aufgeschobenen Teil, die Zeugen, gelegentlich einen Bevollmächtigten, der für einen Partner erklärt hat. Bei der Übersetzung müssen diese Begriffe präzise wiedergegeben und nicht in europäische Konzepte umgedeutet werden.
Für das Standesamt wird ein solcher Vertrag in zwei Situationen relevant: wenn ein Paar bereits im Ausland geheiratet hat und die Ehe in Österreich eintragen oder nachweisen möchte, oder wenn eine Vorehe belegt werden muss. In beiden Fällen verlangt das Standesamt in der Regel die staatliche Heiratsurkunde oder den Auszug aus dem Eheregister, nicht nur das religiöse Dokument. Ob eine ausschließlich religiös geschlossene Ehe als gültig gilt, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sie geschlossen wurde, und wird vom Standesamt geprüft.
Umgekehrt gilt in Österreich: Eine religiöse Trauung, etwa durch einen Imam, hat hier keine standesamtliche Wirkung. Rechtlich verheiratet sind Sie erst nach der Trauung vor dem Standesamt. Viele Paare planen deshalb beides, die religiöse Zeremonie und den standesamtlichen Termin, und lassen den Ehevertrag beglaubigt übersetzen, damit er später bei Behörden im In- und Ausland verwendet werden kann.
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