Checkliste: Dokumente für die Familienzusammenführung übersetzen
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12. September 2026·7 Min. Lesezeit

Checkliste: Dokumente für die Familienzusammenführung übersetzen

Bei der Familienzusammenführung scheitern Anträge selten am Recht und häufig an Papier: eine Urkunde fehlt, ist zu alt, nicht überbeglaubigt oder nur als einfache Übersetzung vorgelegt. Diese Checkliste fasst zusammen, welche Dokumente in Österreich typischerweise verlangt werden, welche davon beglaubigt übersetzt und legalisiert sein müssen, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen sollten und worauf bei Urkunden aus Syrien, dem Irak, Afghanistan und Ägypten zu achten ist. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

In diesem Artikel

  • •Zwei Verfahren, zwei Behörden
  • •Die Dokumente im Überblick
  • •Beglaubigte Übersetzung und Legalisation
  • •Fristen und Gültigkeit
  • •Häufige Gründe für Rückweisungen
  • •Die richtige Reihenfolge
  • •Hinweise zu Syrien, Irak, Afghanistan und Ägypten

Zwei Verfahren, zwei Behörden

In Österreich gibt es im Wesentlichen zwei Wege der Familienzusammenführung. Der erste betrifft Angehörige von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten: Die Familie stellt einen Einreiseantrag bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüft in Österreich, ob die Voraussetzungen vorliegen. Der zweite Weg läuft über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz: Angehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel oder von österreichischen Staatsbürgern beantragen einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, in Wien bei der Magistratsabteilung 35.

Welche Dokumente verlangt werden, hängt vom Verfahren, vom Status der Person in Österreich und von der Behörde ab. Die Listen ähneln sich stark, unterscheiden sich aber im Detail, etwa bei Einkommens- und Deutschnachweisen. Klären Sie deshalb als Erstes, welches Verfahren für Sie gilt, am besten mit der kostenlosen Rechtsberatung der BBU, einer Beratungsstelle wie der Caritas oder einer Anwältin.

Die Dokumente im Überblick

Diese Unterlagen werden in der Regel für jedes Familienmitglied verlangt, das nachziehen soll. Die Behörde kann weitere Nachweise anfordern, wenn sich Fragen ergeben.

  • Gültiger Reisepass jedes nachziehenden Familienmitglieds, oft mit Kopie aller beschriebenen Seiten
  • Geburtsurkunden der Kinder, für den Nachweis der Abstammung auch die der Ehepartner
  • Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Eheregister, bei religiöser Eheschließung zusätzlich die staatliche Registrierung
  • Bei Vorehen: Scheidungsurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, bei Verwitwung die Sterbeurkunde
  • Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland und aus Staaten, in denen die Person zuletzt länger gelebt hat, für Erwachsene
  • Passfotos nach den Vorgaben der Behörde
  • Nachweis des Status der Person in Österreich: Asylbescheid, Aufenthaltstitel, Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Je nach Verfahren: Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, etwa Mietvertrag und Meldezettel, Krankenversicherung, Einkommensnachweise, Deutschnachweis auf Niveau A1
  • Bei Kindern getrennt lebender Eltern: Sorgerechtsnachweis oder Zustimmung des anderen Elternteils
  • Familienbuch oder Auszug aus dem Zivilregister, wo das Herkunftsland ein solches führt

Beglaubigte Übersetzung und Legalisation

Fremdsprachige Urkunden müssen in der Regel mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Diese wird von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerinnen und Übersetzern angefertigt und von Behörden, Gerichten und Universitäten in Österreich anerkannt. Übersetzt wird das gesamte Dokument, einschließlich Stempeln, Vermerken, Rückseiten und Überbeglaubigungen. Eine Übersetzung, die nur den Haupttext erfasst, wird häufig zurückgewiesen.

Zusätzlich verlangen die Behörden für Urkunden aus den meisten arabischen Staaten eine Überbeglaubigung, damit die Echtheit feststeht. Für Staaten des Haager Apostille-Übereinkommens ist das die Apostille. Für Syrien, den Irak, Ägypten, Jordanien, den Libanon und Afghanistan gilt in der Regel die Legalisation: Beglaubigung durch das Außenministerium des Ausstellungsstaats, danach durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde. Wo keine österreichische Botschaft vor Ort ist, ist meist eine Vertretung in einem Nachbarland zuständig. Welche Vertretung das ist, erfahren Sie bei der Behörde oder auf den Seiten des Außenministeriums.

  • Beglaubigt übersetzen: Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde, Strafregisterauszug, Familienbuch, Sorgerechtsnachweise
  • Meist nur als Kopie ohne Übersetzung: Reisepass, außer die Behörde verlangt die Übersetzung der Datenseite oder von Vermerken
  • Überbeglaubigen: in der Regel alle Personenstandsurkunden und der Strafregisterauszug, vor der Übersetzung

Fristen und Gültigkeit

Zwei Fristen bestimmen den Zeitplan. Die erste betrifft den Antrag selbst: Für Angehörige von Asylberechtigten gilt bei Antragstellung innerhalb der ersten Monate nach Zuerkennung ein erleichtertes Verfahren ohne Einkommens- und Unterkunftsnachweise, danach müssen diese Nachweise erbracht werden. Für Angehörige subsidiär Schutzberechtigter gibt es Wartefristen. Die genauen Fristen sollten Sie unbedingt mit der Rechtsberatung klären, weil sie über den Umfang der Unterlagen entscheiden.

Die zweite Frist betrifft die Dokumente. Der Strafregisterauszug darf bei Vorlage in der Regel nur wenige Monate alt sein, oft nicht älter als drei Monate. Beschaffen Sie ihn deshalb als letztes Dokument, und rechnen Sie die Zeit für Legalisation und Übersetzung ein. Auch Ledigkeits- und Familienstandsbescheinigungen haben oft eine begrenzte Gültigkeit. Geburts- und Heiratsurkunden sind dagegen zeitlich unbegrenzt gültig, auch wenn manche Behörden aktuelle Registerauszüge bevorzugen.

Häufige Gründe für Rückweisungen

Aus unserer Erfahrung mit Anträgen aus dem arabischen Sprachraum wiederholen sich die Fehler. Fast alle lassen sich vermeiden, wenn man sie kennt.

  • Einfache statt beglaubigter Übersetzung, oder Übersetzung durch Angehörige
  • Übersetzung angefertigt, bevor die Urkunde legalisiert wurde, sodass die Stempel fehlen
  • Namen in der Übersetzung anders geschrieben als im Reisepass
  • Strafregisterauszug bei Vorlage bereits abgelaufen
  • Nur die Vorderseite übersetzt, obwohl die Rückseite Vermerke oder Stempel trägt
  • Übersetzung von einer Kopie, während die Behörde die Übersetzung des Originals sehen möchte
  • Religiöse Heiratsurkunde ohne staatliche Registrierung
  • Geburtsurkunde des Kindes ohne Angabe beider Eltern oder mit abweichenden Elternnamen
  • Unvollständige Familienbücher, in denen einzelne Seiten fehlen
Wenn eine Urkunde Unstimmigkeiten enthält, etwa ein abweichendes Geburtsdatum, sollten Sie das nicht in der Übersetzung „glätten“ lassen. Die Übersetzung gibt wieder, was dasteht. Unstimmigkeiten klärt man mit der Behörde, notfalls mit einer berichtigten Urkunde aus dem Herkunftsland.

Die richtige Reihenfolge

Die Reihenfolge entscheidet über Zeit und Kosten. Wer zuerst übersetzen lässt und dann legalisiert, zahlt oft zweimal.

  • Verfahren und zuständige Behörde klären, Liste der verlangten Dokumente von dieser Behörde besorgen
  • Originale im Herkunftsland beschaffen, für jedes Familienmitglied, mit vollständigen Elternangaben
  • Überbeglaubigung im Herkunftsland: Außenministerium und danach die zuständige österreichische Vertretungsbehörde, oder Apostille
  • Beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, mit allen Stempeln und mit der Passschreibweise der Namen
  • Strafregisterauszug zuletzt beschaffen, legalisieren und übersetzen, damit er bei Vorlage gültig ist
  • Antrag einreichen, Originale sicher aufbewahren, Kopien und PDFs für Rückfragen bereithalten
Wir arbeiten mit Scans oder Fotos: Sie senden die legalisierten Urkunden per Formular oder E-Mail, erhalten in der Regel innerhalb weniger Stunden ein Angebot und die fertige Übersetzung als PDF, das Original per Post oder zur Abholung in Wien. Standarddokumente sind meist innerhalb von ein bis drei Werktagen fertig.

Hinweise zu Syrien, Irak, Afghanistan und Ägypten

Syrien: Personenstandsurkunden werden vom Zivilregister ausgestellt, meist als Auszug aus dem Personenstandsregister für eine Person oder für die ganze Familie. Der Familienregisterauszug ersetzt in vielen Fällen mehrere Einzelurkunden und ist für Behörden gut lesbar, weil er Eltern, Ehepartner und Kinder auf einem Blatt zeigt. Die Legalisation läuft über das syrische Außenministerium und danach über die für Syrien zuständige österreichische Vertretung. Achten Sie darauf, dass die Urkunde ein aktuelles Ausstellungsdatum trägt und die Namen der Eltern enthält.

Irak: Neben Reisepass und Geburtsurkunde spielen die nationale Identitätskarte, der Staatsangehörigkeitsnachweis und die Wohnsitzkarte eine Rolle, weil irakische Behörden Identität über mehrere Dokumente führen. Urkunden aus der Region Kurdistan sind oft zweisprachig Arabisch und Kurdisch. Den arabischen Teil übersetzen wir, für Kurdisch braucht es eine eigene Übersetzerin. Bei irakischen Heiratsurkunden aus Personenstandsgerichten sind Randvermerke und Stempel besonders wichtig.

Afghanistan: Die Tazkira und afghanische Heirats- und Geburtsurkunden sind in Dari oder Paschtu verfasst, nicht auf Arabisch, auch wenn die Schrift ähnlich aussieht. Wir übersetzen diese Dokumente nicht und vermitteln auch nicht. Wenden Sie sich an Übersetzerinnen und Übersetzer für Dari und Paschtu. Arabischsprachige Dokumente afghanischer Familien, etwa aus Aufenthalten in Golfstaaten, übernehmen wir dagegen gern.

Ägypten: Ägyptische Urkunden werden heute meist computergestützt ausgestellt und tragen Barcode und Registernummer. Der Familienstandsauszug aus dem Zivilregister fasst die Daten zusammen. Ägyptische Behörden stellen Geburts- und Heiratsurkunden auch in englischer Übersetzung aus, diese Übersetzungen genügen österreichischen Behörden in der Regel nicht, verlangt wird die beglaubigte deutsche Übersetzung. Legalisation über das ägyptische Außenministerium, danach über die österreichische Botschaft in Kairo.

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