Dolmetscher im Asylverfahren: Ablauf und Rechte
← Zurück zum Blog
9. September 2026·7 Min. Lesezeit

Dolmetscher im Asylverfahren: Ablauf und Rechte

Im österreichischen Asylverfahren entscheidet oft ein einziges Gespräch über den Ausgang: die Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Fast alles, was dort gesagt wird, geht durch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher. Dieser Artikel beschreibt, wer diese Personen sind, welche Rechte Asylwerberinnen und Asylwerber im Umgang mit ihnen haben und wo privat beauftragte Dolmetscher und beglaubigte Übersetzungen sinnvoll ergänzen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

In diesem Artikel

  • •Wo im Verfahren gedolmetscht wird
  • •Wer die Dolmetscher bestellt und was sie tun
  • •Ihre Rechte bei der Einvernahme
  • •Die Rückübersetzung der Niederschrift
  • •Private Dolmetscher und beglaubigte Übersetzungen
  • •Neutralität und Verschwiegenheit

Wo im Verfahren gedolmetscht wird

Das Asylverfahren beginnt mit der Erstbefragung durch die Polizei, in Wien in der Regel durch Organe der Landespolizeidirektion. Dort geht es um Identität, Reiseweg und eine kurze Nennung der Fluchtgründe. Es folgt die ausführliche Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz BFA. Sie ist der wichtigste Termin des Verfahrens, weil hier die Fluchtgründe im Detail geschildert und protokolliert werden. Wird der Antrag abgewiesen, kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, das häufig eine mündliche Verhandlung durchführt.

Bei allen drei Schritten stellt die jeweilige Behörde oder das Gericht die Dolmetscherin oder den Dolmetscher bei. Die Kosten trägt der Staat. Betroffene müssen also niemanden mitbringen und können es für das eigentliche Gespräch in der Regel auch nicht. Zusätzlich gibt es im Verfahren viele Situationen außerhalb der Amtsräume, in denen gedolmetscht wird: bei der Rechtsberatung, im Gespräch mit Anwältinnen und Anwälten, bei NGOs, in Unterkünften, bei Ärztinnen und Ärzten. Dort ist die Sprachmittlung oft nicht organisiert, und genau dort entstehen Missverständnisse.

Wer die Dolmetscher bestellt und was sie tun

Beim BFA arbeiten Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die von der Behörde beauftragt werden. Ein Teil davon ist allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert, ein Teil nicht, weil für viele Sprachen und Dialekte nicht genügend beeidete Personen zur Verfügung stehen. Vor der Einvernahme werden sie in der Regel belehrt und müssen ihre Unbefangenheit bestätigen. Beim Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel beeidete Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher bestellt.

Die Aufgabe ist in beiden Fällen dieselbe: alles, was gesagt wird, vollständig und in beide Richtungen zu übertragen, ohne etwas wegzulassen, zu glätten oder hinzuzufügen. Dolmetscher sind keine Berater, keine Vertreter und keine Entscheider. Sie dürfen weder Fragen stellen, die nicht gestellt wurden, noch Antworten kürzen, weil sie ihnen unwichtig erscheinen. Wenn ein Wort mehrdeutig ist, sollen sie nachfragen, nicht raten.

Für arabischsprachige Antragstellende ist der Dialekt entscheidend. Ein Dolmetscher, der nur Hocharabisch beherrscht, versteht eine Erzählung im syrischen Landdialekt, im irakischen oder im sudanesischen Arabisch möglicherweise nur teilweise. Umgekehrt merken viele Betroffene erst spät, dass der Dolmetscher einen Begriff anders verstanden hat. Deshalb lohnt es sich, gleich zu Beginn zu klären, aus welcher Region der Dolmetscher stammt und ob man sich gegenseitig gut versteht.

Ihre Rechte bei der Einvernahme

Die Einvernahme muss in einer Sprache stattfinden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller ausreichend versteht. Das ist in der Regel die Muttersprache, kann aber auch eine andere Sprache sein, die die Person gut beherrscht. Daraus ergeben sich mehrere praktische Rechte, die im Alltag oft nicht genutzt werden, weil Betroffene sie nicht kennen oder sich nicht trauen.

  • Sie dürfen sagen, wenn Sie den Dolmetscher nicht oder nur schlecht verstehen. Sagen Sie es sofort, nicht erst am Ende, und achten Sie darauf, dass es protokolliert wird.
  • Sie dürfen um Wiederholung bitten, so oft es nötig ist. Eine Frage, die Sie nicht verstanden haben, sollten Sie nicht beantworten.
  • Sie dürfen auf Ihren Dialekt hinweisen und bitten, dass in dieser Sprachvariante gedolmetscht wird.
  • Sie können beantragen, dass ein anderer Dolmetscher beigezogen wird, wenn Sie den Eindruck haben, dass falsch übersetzt wird oder die Person befangen ist. Ob dem Antrag stattgegeben wird, entscheidet die Behörde. Der Antrag sollte begründet und schriftlich festgehalten werden.
  • Bei Fluchtgründen, die mit sexueller Gewalt zusammenhängen, kann in der Regel verlangt werden, dass Einvernahme und Dolmetschung durch Personen desselben Geschlechts erfolgen.
  • Sie dürfen eine Vertrauensperson und eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsvertreter mitnehmen.
Die kostenlose Rechtsberatung im Asylverfahren übernimmt in Österreich die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, kurz BBU. Nehmen Sie diese Beratung vor der Einvernahme in Anspruch. Dort erfahren Sie auch, wie Sie Einwände gegen die Dolmetschung richtig vorbringen.

Die Rückübersetzung der Niederschrift

Am Ende der Einvernahme wird die Niederschrift, also das Protokoll, in der Regel Absatz für Absatz zurückübersetzt. Das ist der wichtigste Moment, um Fehler zu korrigieren, und viele Betroffene unterschätzen ihn, weil sie nach mehreren Stunden erschöpft sind. Hören Sie trotzdem genau zu. Was Sie unterschreiben, gilt später als das, was Sie gesagt haben. Abweichungen zwischen dem Protokoll und späteren Aussagen werden im Verfahren oft als Widersprüche gewertet.

Wenn etwas nicht stimmt, sagen Sie es. Sie haben das Recht, Korrekturen und Ergänzungen zu verlangen, und diese müssen in die Niederschrift aufgenommen werden. Das gilt für Namen, Daten, Orte und Reihenfolgen genauso wie für Formulierungen, die einen anderen Sinn ergeben. Auch die Bemerkung, dass Sie den Dolmetscher an einer Stelle nicht verstanden haben, gehört ins Protokoll. Erst wenn alles richtig ist, unterschreiben Sie.

Nach dem Termin haben Sie Anspruch auf eine Kopie der Niederschrift. Lassen Sie sich diese in Ruhe von einer neutralen Person übersetzen, etwa im Rahmen der Rechtsberatung oder durch einen privat beauftragten Dolmetscher. Fällt dann ein Fehler auf, kann die Rechtsberatung eine schriftliche Stellungnahme einbringen.

Private Dolmetscher und beglaubigte Übersetzungen

Wir dolmetschen nicht beim BFA oder beim Gericht, das machen die dort bestellten Personen. Unsere Arbeit liegt daneben, und sie ist oft genauso wichtig: bei Gesprächen mit Anwältinnen und Anwälten, bei Beratungsterminen in NGOs, bei der Vorbereitung auf die Einvernahme, bei der Nachbesprechung eines Bescheids, bei Arztterminen für psychologische Gutachten, bei Terminen mit der Kinder- und Jugendhilfe. Organisationen wie die Caritas gehören zu unseren Auftraggebern, und wir kennen die Abläufe.

Der zweite Bereich sind Dokumente. Beweismittel, die das Vorbringen stützen, müssen in der Regel in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Diese Übersetzungen werden von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerinnen und Übersetzern angefertigt und von Behörden und Gerichten in Österreich anerkannt.

  • Personenstandsurkunden: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Familienbuch, Auszug aus dem Zivilregister
  • Gerichtliche und behördliche Schreiben: Haftbefehle, Vorladungen, Urteile, Anzeigen
  • Militärische Dokumente: Wehrdienstbuch, Einberufungsbefehl, Entlassungsschein
  • Medizinische Befunde und Krankenhausberichte aus dem Herkunftsland
  • Schul- und Arbeitsnachweise, Mitgliedsausweise, Bedrohungsschreiben, Nachrichten und Chatverläufe
Ob ein Dokument im Verfahren hilfreich ist, sollten Sie mit Ihrer Rechtsberatung besprechen, bevor Sie eine Übersetzung beauftragen. Wir übersetzen dann genau das, was gebraucht wird, und liefern die beglaubigte Übersetzung als PDF vorab und im Original per Post oder zur Abholung in Wien.

Neutralität und Verschwiegenheit

Ob von der Behörde bestellt oder privat beauftragt: Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind zur Neutralität und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie stehen auf keiner Seite, sie geben keine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ab und sie erzählen nichts weiter, was sie gehört haben. Für Betroffene ist das eine Entlastung: Sie können frei sprechen, auch über Dinge, die in der eigenen Community niemand erfahren soll.

Neutralität heißt aber auch, dass wir nichts beschönigen. Wenn eine Aussage unklar ist, wird sie unklar wiedergegeben, und wir fragen nach. Wenn eine Rechtsberaterin eine schwierige Einschätzung mitteilt, kommt sie so an, wie sie gemeint war. Das ist manchmal unangenehm, aber es ist die einzige Grundlage, auf der eine gute Beratung möglich ist.

Was Sie von uns erwarten können: Vertraulichkeit nach den Vorgaben der DSGVO, auf Wunsch eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung, Dolmetschen im passenden Dialekt und eine ruhige, respektvolle Art, auch wenn es um belastende Erlebnisse geht. Menschen im Asylverfahren haben oft schon genug Gespräche hinter sich, in denen sie nicht verstanden wurden. Das sollte bei uns nicht passieren.

Sie brauchen einen Arabisch-Dolmetscher für ein Beratungsgespräch, einen Anwaltstermin oder die Übersetzung Ihrer Dokumente?

Dolmetscher in Wien anfragen