Beglaubigte Übersetzung in Österreich: wer sie ausstellen darf und was darauf stehen muss
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2. September 2026·7 Min. Lesezeit

Beglaubigte Übersetzung in Österreich: wer sie ausstellen darf und was darauf stehen muss

Wer eine arabische Urkunde bei einer österreichischen Behörde, bei Gericht oder an einer Universität vorlegt, braucht in der Regel eine beglaubigte Übersetzung. Der Begriff klingt einfach, in der Praxis scheitern aber viele Übersetzungen an Formalien: falsche Person, fehlende Formel, keine Verbindung mit dem Original. Dieser Artikel erklärt, wer in Österreich beglaubigte Übersetzungen ausstellen darf, was auf der Übersetzung stehen muss und woran Sie eine Übersetzung erkennen, die tatsächlich angenommen wird.

In diesem Artikel

  • •Wer in Österreich beglaubigen darf
  • •Pflichtbestandteile: Formel, Stempel, Unterschrift
  • •Verbindung mit dem Original
  • •Elektronische Signatur
  • •Anerkennung im Inland und im Ausland, typische Fehler

Wer in Österreich beglaubigte Übersetzungen ausstellen darf

In Österreich ist die beglaubigte Übersetzung an eine Person gebunden, nicht an ein Büro. Ausstellen darf sie nur, wer als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder Dolmetscher in die Liste des Bundesministeriums für Justiz eingetragen ist. Der Begriff „Dolmetscher“ ist hier der gesetzliche Sammelbegriff aus dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und umfasst sowohl das mündliche Dolmetschen als auch das schriftliche Übersetzen. Im Alltag spricht man von Gerichtsdolmetschern oder beeideten Übersetzern, gemeint ist dieselbe Eintragung.

Die Eintragung erfolgt bei einem Landesgericht nach einem Zertifizierungsverfahren, das Sprachkenntnisse, Rechtskenntnisse und Berufserfahrung prüft. Die Zertifizierung ist befristet und muss in regelmäßigen Abständen verlängert werden. Für jede Sprache gibt es eine eigene Eintragung, eine für Arabisch zertifizierte Person darf also nicht automatisch auch Französisch beglaubigen.

Ob eine Person tatsächlich eingetragen ist, lässt sich online in der Gerichtsdolmetscherliste des Justizministeriums prüfen. Diese Prüfung lohnt sich, weil Bezeichnungen wie „staatlich geprüft“, „vereidigt“ oder „zertifiziert“ aus anderen Ländern in Österreich keine Wirkung entfalten. Fachdolmetscher arbeitet für beglaubigte Übersetzungen mit allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzerinnen und Übersetzern für Arabisch zusammen, die genau diese Eintragung besitzen.

Was auf einer beglaubigten Übersetzung stehen muss

Eine beglaubigte Übersetzung besteht aus drei Elementen: dem übersetzten Text, der Beglaubigungsformel und der Verbindung mit dem Ausgangsdokument. Fehlt eines davon, ist das Dokument formal keine beglaubigte Übersetzung, auch wenn die Übersetzung inhaltlich einwandfrei ist.

Die Beglaubigungsformel steht am Ende der Übersetzung. Mit ihr bestätigt die übersetzende Person unter Berufung auf ihren Eid, dass die Übersetzung mit dem vorgelegten Dokument genau übereinstimmt. Aus der Formel muss hervorgehen, ob eine Urschrift, eine beglaubigte Abschrift oder eine einfache Kopie vorgelegen hat. Das ist keine Nebensache: Manche Behörden akzeptieren nur Übersetzungen, die vom Original angefertigt wurden.

  • Rundsiegel oder Stempel mit Name, Sprache und dem Zusatz „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin“ beziehungsweise „Dolmetscher“
  • Eigenhändige Unterschrift, bei elektronischer Ausfertigung die qualifizierte elektronische Signatur
  • Ort und Datum der Beglaubigung
  • Angabe der Sprachrichtung, zum Beispiel Arabisch in Deutsch
  • Hinweis, welche Art von Vorlage übersetzt wurde: Original, beglaubigte Kopie oder einfache Kopie
  • Anmerkungen zu Stempeln, Siegeln, Unterschriften, Wasserzeichen und unleserlichen Stellen im Ausgangsdokument
Eine beglaubigte Übersetzung übersetzt alles, was auf dem Dokument steht, auch Stempel, Randvermerke und Rückseiten. Wird etwas bewusst ausgelassen, etwa bei einem Auszug, muss das in der Übersetzung vermerkt sein.

Die Verbindung mit dem Original

In Österreich wird die Übersetzung mit dem Dokument, von dem sie angefertigt wurde, fest verbunden. Üblich sind Heftung mit Siegel oder Öse, sodass die Blätter nicht getrennt werden können, ohne dass es sichtbar wird. Damit ist für jede Leserin und jeden Leser klar, welche Vorlage der Übersetzung zugrunde lag.

Ob das Original oder eine Kopie angeheftet wird, hängt vom Dokument und vom Zweck ab. Bei Urkunden, die Sie behalten müssen, etwa einem Reisepass oder einem Universitätsdiplom, wird in der Regel eine Kopie verbunden und in der Formel als Kopie bezeichnet. Bei Dokumenten, die ohnehin für eine Behörde bestimmt sind, kann das Original angeheftet werden. Klären Sie diese Frage vor der Übersetzung, denn nachträglich lässt sich die Verbindung nicht ändern, ohne die Beglaubigung neu auszustellen.

Für arabische Dokumente hat das eine praktische Folge: Wenn das Original eine Apostille oder eine Legalisation trägt, sollte diese vor der Übersetzung angebracht sein, damit die Übersetzung auch die Überbeglaubigungsstempel erfasst. Sonst brauchen Sie unter Umständen eine zweite Übersetzung.

Elektronische Signatur statt Papier

Seit einigen Jahren dürfen beglaubigte Übersetzungen in Österreich auch elektronisch ausgefertigt werden. Dabei wird die Übersetzung als PDF mit dem gescannten Ausgangsdokument zusammengeführt und mit der qualifizierten elektronischen Signatur der zertifizierten Person versehen. Die Signatur ersetzt Stempel und Unterschrift, die Beglaubigungsformel bleibt gleich.

Viele Gerichte und Behörden akzeptieren die elektronische Form inzwischen problemlos, insbesondere wenn das Dokument über den elektronischen Rechtsverkehr oder ein Behördenportal eingereicht wird. Andere Stellen, vor allem im Ausland, verlangen weiterhin die Papierform mit Originalunterschrift. Ein Ausdruck eines signierten PDF ist keine beglaubigte Übersetzung mehr, weil die Signatur auf Papier nicht überprüfbar ist.

  • Fragen Sie die empfangende Stelle, ob sie ein signiertes PDF annimmt oder eine Papierausfertigung braucht
  • Beide Formen können parallel ausgestellt werden, wenn Sie das Dokument an mehreren Stellen vorlegen müssen
  • Bewahren Sie die signierte PDF-Datei unverändert auf, jede Bearbeitung macht die Signatur ungültig

Anerkennung in Österreich

Eine von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Person ausgestellte Übersetzung wird in Österreich von Gerichten, Behörden, Standesämtern, Universitäten und den meisten Unternehmen ohne weitere Formalität anerkannt. Eine zusätzliche Beglaubigung der Übersetzung selbst ist im Inland in der Regel nicht nötig. Was die empfangende Stelle prüft, ist meist etwas anderes: ob das Ausgangsdokument echt ist und ob es eine Apostille oder Legalisation braucht.

Übersetzungen, die im Ausland angefertigt wurden, sind ein Sonderfall. Eine in Kairo, Amman oder Damaskus beglaubigte Übersetzung ins Deutsche ist in Österreich formal keine beglaubigte Übersetzung im Sinn des österreichischen Rechts. Manche Behörden lassen sie trotzdem gelten, viele verlangen eine Neuübersetzung oder zumindest eine Bestätigung durch eine in Österreich zertifizierte Person. Fragen Sie vor der Beauftragung im Herkunftsland nach, ob sich der Aufwand lohnt.

Anerkennung im Ausland

Soll eine österreichische beglaubigte Übersetzung im Ausland verwendet werden, etwa für eine Eheschließung in Jordanien oder eine Firmengründung in den Emiraten, reicht der Stempel der übersetzenden Person meist nicht aus. Die Unterschrift der zertifizierten Person kann dann vom Landesgericht überbeglaubigt werden, in dessen Liste sie eingetragen ist. Für Staaten des Haager Übereinkommens folgt darauf die Apostille, für andere Staaten die Legalisation durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und die jeweilige Botschaft.

Welche Kette im Einzelfall verlangt wird, bestimmt der Empfängerstaat. Klären Sie das vorab, weil jeder Schritt Zeit braucht und die Reihenfolge nicht umgekehrt werden kann.

Häufige Fehler, die zu Ablehnungen führen

Die meisten Ablehnungen, die wir sehen, haben nichts mit der Qualität der Übersetzung zu tun, sondern mit dem Verfahren. Diese Punkte lassen sich vorab vermeiden:

  • Übersetzung von einer Person, die nicht in der österreichischen Gerichtsdolmetscherliste steht, etwa einem Übersetzungsbüro ohne eigene Zertifizierung oder einem im Ausland beeideten Übersetzer
  • Übersetzung von einer Kopie, obwohl die Behörde eine Übersetzung vom Original verlangt
  • Übersetzung vor der Apostille oder Legalisation, sodass die Überbeglaubigungsstempel fehlen
  • Unvollständige Übersetzung: fehlende Rückseite, fehlende Stempel, ausgelassene arabische Randvermerke
  • Namensschreibung, die nicht mit dem Reisepass übereinstimmt, obwohl die Behörde genau diese Schreibweise erwartet
  • Ausdruck eines elektronisch signierten PDF anstelle der Papierausfertigung
Gerade bei arabischen Namen empfiehlt es sich, der übersetzenden Person die lateinische Schreibweise aus dem Reisepass mitzuteilen. Eine abweichende Transkription ist der häufigste Grund für Rückfragen beim Standesamt und bei der Fremdenbehörde.

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